AGB | OFELEC AG

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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    1. Geltungsbereich

    Jeder Kunde der OFELEC AG anerkennt mit seiner Bestellung die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die OFELEC AG behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung geltende Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der OFELEC AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

    2.  Angaben zu Lagerbeständen, Verkaufsunterlagen, Offerten, Kostenvoranschläge

    Die Angaben zu Lagerbeständen, die Verkaufsunterlagen und Offerten sind stets unverbindlich und ohne Gewähr. Kostenvoranschläge für Reparaturleistungen können um +/- 20% abweichen, da der endgültige Aufwand erst nach Vornahme der Arbeiten bestimmt werden kann. Offerten und Vertragsabschlüsse bei Werkslieferungen erfolgen immer unter Vorbehalt der Genehmigung und der Liefermöglichkeit durch die Lieferwerke.

    3. Preise

    Die unverbindlichen Verkaufspreisempfehlungen (UVP) sind in Schweizer Franken (CHF) inklusiv Mehrwertsteuer (MWST) von derzeit 8.1 %. Der Händler ist frei in seiner Preispolitik. Die Händlerpreise (HP) sind in Schweizer Franken (CHF) exklusiv Mehrwertsteuer (MWST). Preisberichtigungen aufgrund von höheren Einstandspreisen, geänderten Devisenkursen oder Zöllen etc. sowie unvorhersehbaren Ereignissen bleiben vorbehalten. Die Statt-Preise der Online-Verkaufsförderungsmassnahmen (Deals, Monats-Deals und Outlet) beziehen sich jeweils auf den bisherigen Händlerpreis.

    4. Lieferkonditionen

    Alle Liefertermine sind Richttermine und unverbindlich. Die OFELEC AG ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Bei Nachnahme-Sendungen werden keine Artikel in Rückstand genommen. Diese sind bei Lieferbarkeit zu bestellen. Schadenersatzforderungen bei allfälligen Lieferverzögerungen oder gänzlich unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen. Annullationen von Bestellungen durch den Kunden bei Lieferverzögerungen sind nur mit Zustimmung der OFELEC AG möglich. Die aktuellen Lieferkonditionen können jederzeit in den Händlerunterlagen eingesehen werden.

    5. Zahlungskonditionen

    Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum, netto, ohne Abzug oder mit 2 % im Lastschriftverfahren (LSV), falls keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der OFELEC AG. Bei Zahlungsverzug behält sich die OFELEC AG vor, für administrative Aufwände eine Gebühr von 20 CHF pro Mahnung und Verzugszinsen von 5 % p.a. zu erheben. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Verschlechtert sich die finanzielle Lage des Käufers nach Vertragsabschluss oder ist er aus einem früheren Geschäft mit der Zahlung in Verzug, ist die OFELEC AG berechtigt, entweder Zug um Zug gegen Bezahlung aller Ausstände zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.

    6. Dokumentenversand

    Die OFELEC AG versendet ihre Dokumente wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften etc. elektronisch oder der Kunde kann die Dokumente über das Login im Online-Shop abrufen. Wünscht ein Kunde einen physischen Versand von Dokumenten, können diese gegen eine Gebühr von 5 CHF pro Dokument angefordert werden.

    7. Erfüllungsorte

    Erfüllungsorte sind für Verkäufe ab Lager Lupfig oder Baden, für Werkslieferungen die jeweilige Einfuhrzollstation.

    8. Beanstandungen, Mängelrügen, Transportschäden

    Der Käufer hat die Ware sofort nach Erhalt mit aller Sorgfalt bezüglich Menge, Dimension und Qualität zu prüfen und spätestens innert acht Tagen nach dem Warenempfang allfällige Beanstandungen und Mängel schriftlich zu rügen. Transportschäden müssen direkt und umgehend beim anliefernden Spediteur/Transport-Unternehmen gemeldet werden. Die OFELEC AG übernimmt keine Haftung für Transportschäden.

    9. Gewährleistung und Schadenersatz

    Nachweisbar mangelhafte Ware tauscht die OFELEC AG gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware kostenlos aus oder schreibt den Faktura-Wert gut, dies nach ihrer Wahl und den ihr jeweils zustehenden Möglichkeiten. Alle weitergehenden Ansprüche für dem Kunden entstandenen direkten und/oder indirekten Schaden sowie sonstige Aufwendungen des Kunden werden von der OFELEC AG - mit Ausnahme von nachweislich absichtlicher und grobfahrlässiger Verursachung - abgelehnt. Wandelung und Minderung durch den Käufer sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die OFELEC AG für vom Käufer verursachte Schäden infolge unsachgemässer Lagerung und Behandlung sowie nicht fachgerechter oder nicht ordnungs- und regelmässiger Wartung der Ware.

    10. Garantie- und Gewährleistungsansprüche

    Eine Garantie oder Gewährleistung für gelieferte Ware wird so weit übernommen, als sie von den Vorlieferanten der OFELEC AG geleistet wird. Weitergehende Ansprüche wie z.B. Schadenersatzansprüche zufolge mittelbarer oder unmittelbarer Sach- und Personenschäden sind gegenüber der OFELEC AG ausgeschlossen. In Garantiefällen gilt, dass alle Versand- und Verpackungs- sowie Aus- und Einbaukosten vom Kunden zu tragen sind. Ansprüche aus Produktehaftpflicht müssen direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Die OFELEC AG nimmt in solchen Fällen ausschliesslich eine vermittelnde Rolle wahr.

    10.1 Garantiefrist

    Die Garantiefrist beträgt auf sämtlichen Produkten 2 Jahre, soweit von den jeweiligen Lieferanten der OFELEC AG nicht eine kürzere oder längere Garantiefrist gewährt wird. Die Garantiefrist beginnt ab Verkaufsdatum beim Händler und läuft ungeachtet der Erbringung allfälliger Garantieleistungen während der Garantiefrist ununterbrochen weiter. Dies gilt insbesondere auch wenn werkseitig auf Fahrradrädern Komponenten und Ersatzteile verbaut werden. Die Garantie auf Fahrrad-Komponenten, die innerhalb der Garantiezeit ersetzt oder repariert wurden, verlängert die Garantiefrist des Fahrrades und der übrigen Komponenten nicht. Die Garantiefrist erlischt in jedem Fall 2 Jahre nach dem ursprünglichen Kauf des Fahrrades. Bei Test- und Ersatzfahrrädern beginnt die Garantiefrist im Zeitpunkt der Anlieferung durch den Markenlieferanten.

    10.2 Abwicklung von Garantiefällen

    Fahrräder und herstellerspezifische Teile und Komponenten, die innerhalb der Garantiezeit Material- oder Produktionsfehler aufweisen und eine einwandfreie Funktion beeinträchtigen, werden instandgesetzt oder durch einwandfreie Komponenten derselben Qualitätsklasse ersetzt. Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht möglich, behält sich die OFELEC AG vor, ohne Aufpreis eine passende Alternativ-Komponente zu liefern. Bei allfälligen Rückvergütungen werden Gutschriften erstellt. Es erfolgen keine Barauszahlungen.

    10.3 Fälle ohne Garantieansprüche

    Schäden an Fahrrädern, die durch einen Sturz, durch unsachgemässen Gebrauch, nicht korrekte Lagerung, infolge ausbleibender Pflege und Wartung oder durch die Verwendung bzw. den Einbau von Fremdteilen entstanden sind, begründen keine Garantieansprüche. Schäden infolge gebrauchsüblicher Abnutzung (z.B. Bremsbeläge, Ketten, Schläuche, Federungskomponenten usw.), Schäden, die durch Nichtbeachten der Einbau- bzw. Gebrauchs- und Wartungsanweisungen des Herstellers entstanden sind, sowie Folgeschäden, die durch den andauernden Gebrauch von beschädigten und vom Kunden nicht regelmässig überprüften Komponenten ausgelöst wurden, sind von jeglicher Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen.

    10.4 Wichtige Merkpunkte zur effizienten Abwicklung von Garantiefällen

    Die Lieferanten der OFELEC AG legen die Garantie- und Entschädigungspolitik fest. Zur Sicherstellung einer speditiven und reibungslosen Abwicklung von Garantiefällen in Zusammenarbeit mit den Lieferanten und Herstellern sind genaue Fehlerbeschreibungen im Garantieprozess unabdingbar. Je vollständiger, detaillierter und verständlicher die Informationen vom Händler an die OFELEC AG weitergeleitet werden, desto effizienter wird der Entscheidungs- und Vergütungsprozess im Garantiefall ablaufen. Die OFELEC AG vermittelt im Garantieprozess und gibt die Entschädigungen von Lieferanten und Herstellern 1:1 an ihre Kunden weiter.

    10.5 Garantieablehnung und Verrechnung von Zeitaufwand

    Bei einer Garantieablehnung retourniert die OFELEC AG in der Regel die Ware mit einer kurzen Begründung, wieso der Fall nicht positiv beurteilt oder bearbeitet werden konnte. Zusätzliche Leistungen und Aufwendungen wie zum Beispiel für die Reinigung und Demontage sowie für Umtriebe bei wiederholt falsch oder unvollständiger Angaben und Einsendung von Dokumenten werden nach Zeitaufwand verrechnet. Arbeiten, welche nicht unter Garantie ausgeführt werden, mutieren, wenn vom Händler gewünscht, in einen kostenpflichtigen Service-Auftrag. Der Stundenansatz der OFELEC AG für solche Arbeiten beträgt CHF 120.-, wobei mindestens eine Entschädigung von CHF 30.- anfällt.

     

    11. Retouren aus Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrfachbestellungen

    Bei Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrfachbestellungen hat die Rücklieferung umgehend, spätestens jedoch innert 30 Tagen nach Empfang der Ware zu erfolgen. Die Rechnung ist der Rücksendung zwingend beizulegen.

    In folgenden Fällen bzw. bei folgenden Artikeln ist eine Rücksendung ausgeschlossen und wird eine Retoure des Kunden von der OFELEC AG abgelehnt:

    • Rücklieferung der Ware nach Ablauf der 30-tägigen Rücksendefrist
    • Unverpackte Textilien (aus hygienischen Gründen)
    • Outlet- und Liquidationsartikel
    • Unvollständige, gebrauchte, schmutzige und/oder defekte Artikel
    • Rücksendungen mit beschädigter Original-Verpackung und bei Beschädigungen von Bar-Codes, Etiketten, welche einen preisstabilen Weiterverkauf verunmöglichen
    • Artikel für Testzwecke mit Verschleissspuren, die einen Wiederverkauf verunmöglichen
    • Produkte, die nicht ab Lager vorrätig sind und speziell auf Bestellung des Kunden geliefert werden

    Die OFELEC AG behält sich vor, von einer Rücksendung ausgeschlossene Ware portopflichtig an den Kunden zurückzusenden und zusätzlich eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch CHF 20.- zu verrechnen.

    12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der OFELEC AG untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Baden, AG (Sitz der OFELEC AG). Zuständig sind die am Sitz der OFELEC AG zuständigen Gerichte, wobei die OFELEC AG berechtigt ist, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.